Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In der Grube dürfen nur solche Karbidlampen verwendet werden, deren Bauart den Vorschriften des § 22 Abs. 1 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entspricht.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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