Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsStrecken (Stollen) mit mechanischer Förderung, ausgenommen Stromförderer, die während der Förderung zur Mannschaftsfahrung dienen sollen, müssen mit besonderen, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen ausgestattet sein. In Strecken mit Stromförderung muß an einem Stoß ein Fahrweg von mindestens 0,60 m lichter Breite vorhanden sein.
(2)Absatz 2Werden Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen, Schüttelrutschen, Förderbändern oder Kettenförderern von Fahrstrecken gekreuzt, so sind die Fördermittel zu überbrücken oder gesichert zu unterfahren. Ist dies untunlich, so darf die Förderstrecke bei der Mannschaftsfahrung nur bei stillgesetztem Fördermittel überschritten werden.
(3)Absatz 3Werden Strecken mit Lokomotivförderung von Fahrstrecken gekreuzt, so sind in diesen beiderseits der Förderstrecke Schranken und Warnungstafeln („Achtung auf den Zug“) anzubringen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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