Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
(2)Absatz 2Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.
(3)Absatz 3Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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