§ 110 AllgBergpVO Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.

(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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