Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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