Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.
(2)Absatz 2Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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