Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.
(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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