Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.
(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 236 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 236 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 236 AllgBergpVO