(1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.
(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.
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