Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
(1)Absatz einsNicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.
(2)Absatz 2Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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