§ 295 AllgBergpVO Verbandpäckchen.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In jedem Bergbau müssen die Betriebsaufseher und Schießmänner mit Verbandpäckchen ausgerüstet sein. Solche Päckchen müssen auch an geeigneten Stellen der Grube und der Taganlagen bereitgehalten werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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