Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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