Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.
(2)Absatz 2Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.Solche Einrichtungen sind im Falle des Paragraph 187, Absatz 2,, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.
(3)Absatz 3An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
(5)Absatz 5Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.
(6)Absatz 6Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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