Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.
(2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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