§ 129 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.

(2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 129 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 129 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 129 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgBergpVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 128 AllgBergpVO
§ 130 AllgBergpVO