Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.
(2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 129 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 129 AllgBergpVO