§ 39 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Zugänge zu den Abbauen (Verhauen, Zechen) sind so anzulegen und freizuhalten, daß die darin beschäftigten Arbeiter bei Gefahr jederzeit rasch und sicher flüchten können.

(2) Wenn beim Füllen von Sinkwerkern in Salzbergwerken wegen brüchigen, klüftigen Himmels ein plötzliches Aufsteigen der Wässer (der Sole) in den Ankehrschurf (die Püttengrube) zu befürchten ist, so muß der dort beschäftigte Wässerer angegurtet und durch einen Gehilfen vom Sinkwerkskopf (von der Püttenstatt) aus am Seile gehalten werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgBergpVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 AllgBergpVO
§ 40 AllgBergpVO