(1) Zur Verhütung von Handverletzungen sind die Förderwagen an den Stirnseiten mit festen, womöglich versenkten Handhaben zu versehen.
(2) Förderwagen, deren Kasten an Zapfen drehbar auf dem Gestell verlagert sind, müssen Einrichtungen besitzen, die ein Ausspringen des Kastens aus dem Gestell verhindern.
(3) Kippvorrichtungen müssen leicht betätigt werden können und gegen unbeabsichtigtes Kippen gesichert sein.
0 Kommentare zu § 48 AllgBergpVO