Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
(1)Absatz einsZur Verhütung von Handverletzungen sind die Förderwagen an den Stirnseiten mit festen, womöglich versenkten Handhaben zu versehen.
(2)Absatz 2Förderwagen, deren Kasten an Zapfen drehbar auf dem Gestell verlagert sind, müssen Einrichtungen besitzen, die ein Ausspringen des Kastens aus dem Gestell verhindern.
(3)Absatz 3Kippvorrichtungen müssen leicht betätigt werden können und gegen unbeabsichtigtes Kippen gesichert sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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