Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.
(2)Absatz 2Wettermaschinen, die nicht ständig beaufsichtigt sind, müssen so eingerichtet sein, daß Störungen sofort wahrgenommen und behoben werden können. Die Schmiervorrichtungen der Wettermaschinen müssen, wenn sie nicht selbsttätig arbeiten, während des Ganges gefahrlos bedient werden können.
(3)Absatz 3Alle Hauptwettermaschinen müssen von der Hauptanlage aus mittelbar oder unmittelbar rasch außer Betrieb gesetzt werden können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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