Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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