Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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