§ 8 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muß so stark und weitreichend sein, daß die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und auftretende Gefahren rechtzeitig erkannt werden können.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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