§ 244 AllgBergpVO Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.

(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Zusammensetzung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß die Gefahr eines Zündschlages nicht mehr besteht. Dies ist vor der Wiederbelegung vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft mit den Ergebnissen der Gasanalysen zu melden.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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