§ 192 AllgBergpVO Sicherung der Dampfleitungen.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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