Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 293 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 293 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 293 AllgBergpVO