Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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