Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAlle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des § 72 - derart abzusperren, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann.Alle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Paragraph 72, - derart abzusperren, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann.
(2)Absatz 2Seigere Schächte mit mechanischer Förderung müssen am Tagkranz und an allen Anschlagpunkten, mit Ausnahme der Bedienungsöffnungen der Fördertrumme, bis zur Höhe von 1,8 m über der Anschlagsohle derart verschlossen sein, daß niemand den Kopf in das Fördertrum hineinstecken kann.
(3)Absatz 3Wer eine Absperrung geöffnet oder beseitigt hat, muß sie wieder schließen oder wieder herstellen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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