Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 231 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 231 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 231 AllgBergpVO