§ 291 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ist in brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen, in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zu erwarten, daß der Fluchtweg durch unatembare Gase oder Dämpfe führt, müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke (Selbstretter) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Dienstnehmer, denen Selbstretter zur Verfügung gestellt werden, sind in deren Gebrauch entsprechend zu unterweisen. Sie haben den Selbstretter an den Arbeitsstellen griffbereit zu verwahren.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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