Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.Die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 2 und 3, 72 Absatz eins und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.
(2)Absatz 2Die Einsturzöffnungen der Rollöcher und Rutschen sind so einzurichten, daß Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. Die Füllschnauzen an den Abzugsöffnungen dürfen nicht so weit vorragen, daß Vorbeifahrende sich daran verletzen können.
(3)Absatz 3Sonstige Verbindungen der Rollöcher und Rutschen mit anderen Grubenräumen sind so zu verwahren, daß Hauwerk nicht herausfallen kann.
(4)Absatz 4Die Abfülleinrichtungen der Rollöcher und Rutschen müssen gefahrlos bedient werden können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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