Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAlle unter Tage oder an gefährlichen Stellen über Tage Beschäftigten haben widerstandsfähiges, gleitsicheres, nötigenfalls mit Zehen- und Knöchelschutz versehenes Schuhwerk zu tragen. Wasserdichtes Schuhwerk aus Gummi oder ähnlichen Stoffen gilt als gleitsicher nur mit Sohlen, die ein sicher wirkendes Gleitschutzprofil besitzen.
(2)Absatz 2Unter Tage und, wenn die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, auch über Tage ist eine Kopfbedeckung zu tragen, die Schutz gegen Kopfverletzungen bietet.
(3)Absatz 3Alle Beschäftigten müssen einen geeigneten Schutz gegen Verletzungen der Augen, Hände und Schienbeine verwenden, wenn erfahrungsgemäß mit solchen Verletzungen zu rechnen ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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