§ 260 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.

(2) Das Auffahren mit breitem Blick (Raumschaffung) darf erst 15 m vom Querschlagkreuz oder vom Anschlagpunkt des Bremsberges begonnen werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 260 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 260 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 260 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 260 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 260 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 259 AllgBergpVO
§ 261 AllgBergpVO