Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBei jedem Bergbau sind Vorkehrungen zur Versorgung der Belegschaft mit einwandfreiem Trinkwasser zu treffen.
(2)Absatz 2Für die Grubenbelegschaft sind Trinkwasser oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke in ausreichender Menge in geschlossenen, sorgfältig rein zu haltenden Gefäßen an geeigneten Stellen der Grube zur Verfügung zu halten. Diese Gefäße sind so einzurichten, daß es nicht möglich ist, den Mund zum Trinken an den Auslauf anzusetzen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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