Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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