Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen. Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des Paragraph 6, der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, entsprechen.
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