Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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