(1) In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.
(2) Die Sonderbewetterung muß auch während der Zeit, in der die betreffenden Örter nicht belegt sind, in Betrieb gehalten werden.
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