Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in Paragraph 226, genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.
(2)Absatz 2Die Sonderbewetterung muß auch während der Zeit, in der die betreffenden Örter nicht belegt sind, in Betrieb gehalten werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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