(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.
(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.
(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.
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