Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.
(2)Absatz 2Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.
(3)Absatz 3Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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