e)Litera eeiner Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.Die in Absatz eins, unter Litera a,, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3)Absatz 3Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65 AllgBergpVO