§ 65 AllgBergpVO Fördermaschinen.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsJede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:
    1. a)Litera aeiner Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen,
    2. b)Litera beinem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil),
    3. c)Litera ceiner zuverlässigen Bremsvorrichtung,
    4. d)Litera deinem zuverlässigen Teufenzeiger,
    5. e)Litera eeiner Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.Die in Absatz eins, unter Litera a,, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
  3. (3)Absatz 3Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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