(1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:
a) | einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen, | |||||||||
b) | einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil), | |||||||||
c) | einer zuverlässigen Bremsvorrichtung, | |||||||||
d) | einem zuverlässigen Teufenzeiger, | |||||||||
e) | einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt. |
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.
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