Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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