Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWettertüren sind selbstschließend einzurichten.
(2)Absatz 2Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.
(3)Absatz 3Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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