Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.
(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.
(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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