§ 356 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Diese Bergpolizeiverordnung tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten gemäß § 152 Abs. 1, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft

a)

die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, BGBl. Nr. 238,

b)

die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, der §§ 11, 13, 16 Abs. 2 und 3 und des § 17 Abs. 2 der Bergbauzündmittelverordnung, BGBl. Nr. 186/1932,

c)

die Kundmachung des Reichsoberbergamtes für die Ostmark vom 23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 88, über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln für den Bergbau.

(3) Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden für den Geltungsbereich des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 die im Abs. 2 angeführten Verordnungen außer Kraft gesetzt.

(4) Für den Geltungsbereich dieser Verordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt:

die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Mineralölen, RGBl. Nr. 12/1901,

die Polizeiverordnung vom 23. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 819, über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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