Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIn kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für die Befeuchtung der Aus- und Vorrichtungsbaue und der Abbaue bis auf 20 m vom Arbeitsstoß der Kürführer verantwortlich.
(2)Absatz 2Im übrigen sind geeignete Aufsichtspersonen zu bestimmen, die für die vorschriftsmäßige Befeuchtung der Grubenräume zu sorgen haben. Die Obliegenheiten dieser Personen sind in die gemäß § 234 zu erstellenden Dienstanweisungen aufzunehmen.Im übrigen sind geeignete Aufsichtspersonen zu bestimmen, die für die vorschriftsmäßige Befeuchtung der Grubenräume zu sorgen haben. Die Obliegenheiten dieser Personen sind in die gemäß Paragraph 234, zu erstellenden Dienstanweisungen aufzunehmen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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