§ 271 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für die Befeuchtung der Aus- und Vorrichtungsbaue und der Abbaue bis auf 20 m vom Arbeitsstoß der Kürführer verantwortlich.

(2) Im übrigen sind geeignete Aufsichtspersonen zu bestimmen, die für die vorschriftsmäßige Befeuchtung der Grubenräume zu sorgen haben. Die Obliegenheiten dieser Personen sind in die gemäß § 234 zu erstellenden Dienstanweisungen aufzunehmen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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