§ 196 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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