(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die Berghauptmannschaft herabgesetzt werden.
(2) Jedes belegte Ort der Grube ist mindestens zweimal in der Schicht von zuständigen Aufsichtspersonen zu befahren.
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