(1) Alle ständig belegten Anschlagpunkte, Füllstellen, Verschubgeleise, Aufgabe- und Abwurfstellen jeder Art unter Tage sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten.
(2) An solchen Stellen muß wenigstens an den Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorgesehen sein. Zum Aufhalten nachrollender Förderwagen sind Vorleghölzer oder andere geeignete Bremsvorrichtungen bereitzuhalten.
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