§ 132 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

(1) Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Reinigen der Benzinlampen hat in angemessener Entfernung von der Füllstelle zu erfolgen. Die Fülltische sind so einzurichten, daß im Falle des Verschüttens oder Auslaufens von Benzin kein Brennstoff ins Freie oder in die angrenzenden Raumteile der Lampenkammer gelangen kann. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin weder ansaugen noch festhalten kann.

(2) Die Einrichtungen zur Ausgabe und Zurücknahme der Lampen sind so zu treffen, daß festgestellt werden kann, von welchem Lampenwärter die Lampe ausgegeben und zurückgenommen worden ist.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 132 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 132 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 132 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 132 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 132 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 131 AllgBergpVO
§ 133 AllgBergpVO