Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Verlassene oder unbenützte Grubenräume, deren Betreten gefährlich ist, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren.
(2) Die unbefugte Beseitigung der Absperrung und das unbefugte Betreten der abgesperrten Räume ist verboten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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