§ 337 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergbau müssen Einrichtungen getroffen sein, die es ermöglichen, die in der Grube befindliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu ermitteln.

(2) Nach Schichtschluß haben die Betriebsaufseher zu überprüfen, ob keiner ihrer Leute ohne Auftrag in der Grube verblieben ist.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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