§ 209 AllgBergpVO Bewetterung benachbarter Gruben.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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