§ 131 AllgBergpVO (Allgemeine Bergpolizeiverordnung), Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen. - JUSLINE Österreich
§ 131 AllgBergpVO Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsFür die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 125,, 126 und 127 Absatz eins und 2.
(2)Absatz 2Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.
(3)Absatz 3Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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