Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsVor Beginn der Schrämarbeit muß der für die Sicherheit der Beschäftigten notwendige Ausbau eingebracht sein.
(2)Absatz 2Das Schrämen muß so durchgeführt werden, daß ein vorzeitiges Hereinbrechen unterschrämter Gebirgsteile vermieden wird.
(3)Absatz 3Nötigenfalls müssen die unterschrämten Gebirgsteile durch Stellen von Bolzen oder Zurücklassen kleiner Pfeiler (Füße) im Schram oder auch durch Abspreizen des Stoßes gesichert werden.
(4)Absatz 4Zwischen Schräm-, Gewinnungs- und Ausbauarbeiten ist tunlichst jede Unterbrechung zu vermeiden.
(5)Absatz 5Die Raubarbeit muß in einem solchen zeitlichen und räumlichen Abstand von der Schrämarbeit erfolgen, daß eine gegenseitige Gefährdung der Arbeitenden vermieden wird.
(6)Absatz 6In geneigten Bauen ist die Schrämmaschine durch einen besonderen Haspel zu sichern, wenn bei Reißen des Schrämseiles die Gefahr des Abgleitens besteht.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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