Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAn warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.
(2)Absatz 2An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sechs Stunden herabzusetzen. Übersteigt die Temperatur 40 ºC, so ist außerdem die Mannschaft auf das Doppelte zu verstärken.
(3)Absatz 3Die Arbeiter, die an einem solchen Orte angelegt sind, dürfen nicht an demselben Tage auch noch an anderen, wenn auch kühleren Arbeitsstellen beschäftigt werden. Sie sind ferner mindestens jeden Monat auszuwechseln und dürfen dann erst nach Monatsfrist wieder an ein solches warmes Ort belegt werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 208 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 208 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 208 AllgBergpVO