Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.
(3)Absatz 3Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des Karbids mit bloßen Händen zu vermeiden. Muß das Karbid vor dem Füllen zerkleinert werden, so sind die damit betrauten Arbeiter mit Schutzbrillen und Staubschutz-Halbmasken auszustatten und zu ihrem Gebrauch anzuhalten.
(4)Absatz 4In den Putz- und Füllräumen darf höchstens ein Wochenbedarf an Karbid, keinesfalls aber mehr als 250 kg, vorrätig gehalten werden.
(5)Absatz 5Das Füllen der Lampen mit Wasser, das Entleeren der Wasserbehälter der Lampen sowie das Anzünden und Auslöschen der Lampen hat außerhalb der Putz- und Füllräume zu geschehen.
(6)Absatz 6Die Putz- und Füllräume dürfen mit offenem Geleuchte nicht betreten werden und es darf in ihnen weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht verwendet werden. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 122 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 122 AllgBergpVO