§ 117 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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