Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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