Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 117,
In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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