Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsFahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen.
(2)Absatz 2Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen.
(3)Absatz 3Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen sind gegen die anderen Abteilungen zu verschlagen, und zwar gegen Förderabteilungen von Schächten und Gestellbergen so, daß niemand den Kopf durchstecken kann. Fahrabteilungen in Rollöchern müssen gegen die Sturzabteilung dicht verschlagen sein. In den Verschlägen angebrachte Türen oder Klappen müssen während der Förderung fest verschlossen gehalten werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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