§ 105 AllgBergpVO Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Fahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen.

(2) Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen.

(3) Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen sind gegen die anderen Abteilungen zu verschlagen, und zwar gegen Förderabteilungen von Schächten und Gestellbergen so, daß niemand den Kopf durchstecken kann. Fahrabteilungen in Rollöchern müssen gegen die Sturzabteilung dicht verschlagen sein. In den Verschlägen angebrachte Türen oder Klappen müssen während der Förderung fest verschlossen gehalten werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 104 AllgBergpVO
§ 106 AllgBergpVO