Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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